ErwGr. 6

REG_2022_1435 · zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Calciumcarbonat, Kohlendioxid, Cyprodinil und Kaliumhydrogencarbonat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Calciumcarbonat, Kohlendioxid und Kaliumhydrogencarbonat wurden vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen, in Erwartung des Abschlusses ihrer Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (7) oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sowie in Erwartung ihrer Überprüfung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Im Zusammenhang mit den Anträgen auf Erneuerung der Genehmigung dieser Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 legte die Behörde Schlussfolgerungen zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit Calciumcarbonat (9), Kohlendioxid (10) und Kaliumhydrogencarbonat (11) vor. Aus den genannten Schlussfolgerungen der Behörde geht hervor, dass für Calciumcarbonat, Kohlendioxid und Kaliumhydrogencarbonat keine RHG erforderlich sind. Daher sollten diese Stoffe weiterhin in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt werden (12).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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