Art. 8 – Nachbehandlung und Verwendung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff

REG_2022_1616 · über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008

(1)Von Verarbeitern sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen: a) sie unterziehen den recycelten Kunststoff nach den Anweisungen des Recyclers oder des liefernden Verarbeiters gemäß Artikel 5 Absatz 3 einer Nachbehandlung; b) gegebenenfalls stellen sie den nachfolgenden Verarbeitern Anweisungen gemäß Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 zur Verfügung und c) gegebenenfalls stellen sie Anweisungen für die Nutzer der Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff gemäß Artikel 5 Absatz 6 bereit.
(2)Lebensmittelunternehmer verwenden Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff nach den gemäß Artikel 5 Absatz 6 erhaltenen Anweisungen. Sie übermitteln den Verbrauchern von Lebensmitteln, die in solchen Materialien und Gegenständen verpackt sind, und/oder gegebenenfalls anderen Lebensmittelunternehmern einschlägige Anweisungen.
(3)Einzelhändler von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, erteilen den Nutzern solcher Materialien und Gegenstände entsprechende Anweisungen, sofern diese nicht bereits aus der auf diesen Materialien und Gegenständen angebrachten Kennzeichnung hervorgehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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