ErwGr. 13

REG_2022_1616 · über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008

Die Erfahrung mit der Bewertung von Verfahren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 hat gezeigt, dass wissenschaftliche Kriterien und Erkenntnisse in Bezug auf eine bestimmte Recyclingtechnologie vorhanden sein sollten, bevor einzelne Recyclingverfahren, bei denen diese Technologie zum Einsatz kommt, bewertet werden, da andernfalls aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Kontaminantengehalte im Eingangsmaterial sowie über die Funktionsweise der Technologie zu viele Unsicherheiten bestehen, als dass die Behörde eine Schlussfolgerung über die Sicherheit der einzelnen Recyclingverfahren ziehen könnte. Die Erfahrung hat auch gezeigt, dass andere Recyclingtechnologien mit Sicherheit gewährleisten können, dass jedes Recyclingverfahren, bei dem sie zum Einsatz kommen, zu sicherem recyceltem Kunststoff führt, und dass daher die Bewertung der einzelnen Recyclingverfahren, bei denen diese Technologien zum Einsatz kommen, im Vergleich zu dem damit sowohl für die Unternehmer als auch für die Behörde verbundenen Aufwand wenig Nutzen bringt. Daher sollte festgelegt werden, dass Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff grundsätzlich nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer Technologie hergestellt wurden, die hinreichend verstanden wird, damit die Kommission entscheiden kann, ob damit grundsätzlich Kunststoffabfälle zu Kunststoffen recycelt werden können, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, und ob ihre Verwendung spezifischen Anforderungen unterliegen sollte, u. a., ob sich die Recyclingverfahren, bei denen diese Technologie eingesetzt wird, in Bezug auf die Parameter der Dekontaminierungsbehandlung oder die Konfiguration des Verfahrens so weit voneinander unterscheiden, dass eine Einzelzulassung für jedes dieser Verfahren erforderlich ist, um die Sicherheit und Qualität des mit ihnen hergestellten recycelten Kunststoffs zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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