ErwGr. 19

REG_2022_1616 · über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008

Um sicherzustellen, dass Materialien und Gegenstände aus Kunststoff während des gesamten Recyclingverfahrens Bedingungen unterliegen, die ihre Sicherheit und Qualität gewährleisten, und um die Durchsetzung von Vorschriften und das Funktionieren der Lieferkette zu erleichtern, sollten Vorschriften für den Betrieb auf allen Recyclingstufen – von der Vorbehandlung über die Dekontaminierung bis hin zur Nachbehandlung – festgelegt werden. Insbesondere sollte der Kontaminationsgrad des Kunststoff-Eingangsmaterials, das dem Dekontaminierungsverfahren zugeführt wird, keinesfalls die Höchstwerte überschreiten, bei denen das Verfahren eine ausreichende Dekontaminierung gewährleisten kann, weshalb sichergestellt werden sollte, dass die Qualität des Eingangsmaterials immer den einschlägigen Spezifikationen entspricht. Daher sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission (7) über gute Herstellungspraxis gegebenenfalls auch für die vor dem Dekontaminierungsverfahren stattfindenden Vorgänge im Bereich der Abfallbewirtschaftung gelten und sicherstellen, dass ein Qualitätssicherungssystem angewandt wird. Angesichts der Vielfalt der Recyclingtechnologien und -verfahren sollte jedoch die Möglichkeit bestehen, spezifische Vorschriften zu erlassen, um einige dieser allgemeinen Vorschriften zu ergänzen oder abweichende Regelungen vorzusehen, um den spezifischen Fähigkeiten einer Recyclingtechnologie oder eines Recyclingverfahrens Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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