REG_2022_1616 · über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008
Voraussetzung für eine Erhöhung des Recyclatgehalts in Lebensmittelverpackungen und -kontaktmaterialien ist nach wie vor, dass ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet sein muss. Materialien und Gegenstände aus Kunststoffabfällen können jedoch, selbst bei einer Verwendung im Lebensmittelbereich, dadurch bedingte zufällig auftretende Kontaminanten enthalten, die die Sicherheit und Qualität von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus recyceltem Kunststoff beeinträchtigen können. Es ist zwar unwahrscheinlich, dass solche Kunststoffabfälle mit einer relativ hohen Menge spezifischer Stoffe mit einem nachweislichen Gesundheitsrisiko kontaminiert sind, wie dies beispielsweise bei Kunststoffen aus der Industrie der Fall sein könnte, die Art und der Gehalt der potenziell in gesammelten Lebensmittelverpackungen vorhandenen zufälligen Kontaminanten sind aber unbekannt, willkürlich, hängen von der Quelle und der Sammelmethode der Kunststoffabfälle ab und können je nach Sammlung unterschiedlich sein. Daher sollte der Kunststoff während des Recyclings immer so weit dekontaminiert werden, dass verbleibende Kontaminanten die menschliche Gesundheit nicht gefährden oder das Lebensmittel anderweitig beeinträchtigen können, wenn er zur Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus recyceltem Kunststoff verwendet wird. Damit Lebensmittelverbraucher und -unternehmer Vertrauen in dekontaminierte Materialien haben können und es eine einheitliche Auslegung des als ausreichend erachteten Dekontaminierungsgrads gibt, sollte die Dekontaminierung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff für den Kontakt mit Lebensmitteln einheitlichen Vorschriften unterliegen.
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