Art. 6a

REG_2022_1905 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(1)Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Zahlungen an ‚Seehandelshäfen Kri‘ für Dienstleistungen, die an den Häfen ‚Fischereihafen Kerch‘, ‚Handelshafen Yalta‘ und ‚Handelshafen Evpatoria‘ bzw. durch ‚Gosgidrografiya‘ und die Hafenterminal-Zweigstellen der ‚Seehandelshäfen Krim‘ erbracht werden, genehmigen.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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