Art. 1

REG_2022_1905 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „h) natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Verstöße gegen die Verbote der Umgehung von Bestimmungen dieser Verordnung, der Verordnungen (EU) 692/2014 (*1), (EU) Nr. 833/2014 (*2) , (EU) 2022/263 (*3) des Rates oder der Beschlüsse 2014/145/GASP (*4), 2014/512/GASP (*5), (GASP) 2022/266 (*6) oder 2014/386/GASP (*7) des Rates erleichtern, (*1) Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23.
Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl.
L 183 vom 24.6.2014, S. 9)." (*2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31.
Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl.
L 229 vom 31.7.2014, S. 1)." (*3) Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23.
Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl.
L 42I vom 23.2.2022, S. 77)." (*4) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17.
März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl.
L 78 vom 17.3.2014, S. 16)." (*5) Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23.
Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl.
L 183 vom 24.6.2014, S. 70)." (*6) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31.
Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl.
L 229 vom 31.7.2014, S. 13)." (*7) Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23.
Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl.
L 42I vom 23.2.2022, S. 109)." "
2.
Artikel 6a erhält folgende Fassung: „Artikel 6a (1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Zahlungen an ‚Seehandelshäfen Kri‘ für Dienstleistungen, die an den Häfen ‚Fischereihafen Kerch‘, ‚Handelshafen Yalta‘ und ‚Handelshafen Evpatoria‘ bzw. durch ‚Gosgidrografiya‘ und die Hafenterminal-Zweigstellen der ‚Seehandelshäfen Krim‘ erbracht werden, genehmigen.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
3.
In Artikel 6b werden die folgenden Absätze angefügt: „(4) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 91 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Verkäufe, benötigt werden, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16.
März 2022 eingegangen wurde und an dem bzw. der eine in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31.
Dezember 2022 unbedingt erforderlich sind.
(5)Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die mit dieser Einrichtung vor dem 3.
Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, bis zum 7.
Januar 2023 erforderlich sind.
(6)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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