ErwGr. 2

REG_2022_1905 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Am 6. Oktober 2022 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1907 (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP, mit dem ein weiteres Kriterium für die Aufnahme natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, in die Liste und das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen und Einrichtungen eingeführt wird. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1907 wurden außerdem weitere Ausnahmen von dem Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an bestimmte in der Liste aufgeführte Einrichtungen eingeführt und zusätzliche Bestimmungen zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gewährung von Ausnahmeregelungen aufgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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