ErwGr. 3

REG_2022_1917 · zu Übertretungsverfahren bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/10 (EZB/2022/31)

Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) gewährleistet, dass der Grundsatz „ne bis in idem“ bei Übertretungsverfahren beachtet wird, und sieht vor, dass gegen das gleiche Unternehmen auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts nicht mehr als ein Übertretungsverfahren eingeleitet werden darf. Daher sollte keine Entscheidung der EZB oder der zuständigen NZB darüber, ob ein Übertretungsverfahren eingeleitet wird oder nicht, getroffen werden, solange sich diese nicht gegenseitig informiert und konsultiert haben. Ebenso sollte eine Entscheidung der EZB oder der zuständigen NZB darüber, ob ein Übertretungsverfahren eingeleitet wird, erst dann getroffen werden, wenn die zuständige NZB die zuständige nationale Behörde (national competent authority — NCA) informiert hat, die statistische Daten erhebt und diese Informationen auf der Grundlage lokaler Kooperationsvereinbarungen an die zuständige NZB übermittelt. Ebenso kann eine Koordinierung mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (single supervisory mechanism — SSM) erforderlich sein, wenn aufsichtliche Informationen zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten verwendet werden, bevor ein Übertretungsverfahren eingeleitet oder eine Sanktion verhängt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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