ErwGr. 1

REG_2022_2036 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde der Abwicklungsrahmen der Union für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen geändert, indem Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) bzw. der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vorgenommen wurden. Diese Änderungen waren notwendig, um das internationale, vom Rat für Finanzstabilität am 9. November 2015 veröffentlichte „Term-Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC)“ (im Folgenden „TLAC-Standard“) für global systemrelevante Banken, im Unionsrecht als global systemrelevante Institute bezeichnet (G-SRI), in der Union umzusetzen und die Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) für alle Banken zu verbessern. Der überarbeitete Bankenabwicklungsrahmen der Union sollte stärker dafür Sorge tragen, dass die Verlustabsorption und Rekapitalisierung von Banken, die finanziell nicht mehr existenzfähig sind und daraufhin abgewickelt werden müssen, durch private Mittel erfolgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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