REG_2022_2036 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind
Im Einklang mit Artikel 45h Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU und in Übereinstimmung mit dem TLAC-Standard darf die Summe der tatsächlichen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines G-SRI mit einer multiplen Abwicklungsstrategie nicht geringer sein als die theoretische Anforderung dieser Gruppe im Rahmen einer singulären Abwicklungsstrategie. Um die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an die der Richtlinie 2014/59/EU anzupassen und um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden stets im Einklang mit jener Richtlinie handeln und sowohl die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als auch etwaige gemäß Artikel 45d der Richtlinie 2014/59/EU festgelegte zusätzliche Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigen, sollte Artikel 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert und Artikel 92a Absatz 3 der genannten Verordnung gestrichen werden. Dies sollte die Abwicklungsbehörden nicht daran hindern, zu dem Schluss zu kommen, dass eine Anpassung zur Minimierung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der tatsächlichen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines G-SRI mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und der theoretischen Anforderung dieser Gruppe im Rahmen einer singulären Abwicklungsstrategie — wenn Erstere höher ist als Letztere — unangemessen wäre oder der Abwicklungsstrategie des G-SRI zuwiderlaufen würde. Um die Kohärenz zwischen Artikel 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU sicherzustellen, sollten bei der Berechnung nach Artikel 45h Absatz 2 der genannten Richtlinie auch alle Drittlandseinheiten berücksichtigt werden, die Teil eines G-SRI sind, und bei denen es sich — wären sie in der Union niedergelassen — um Abwicklungseinheiten handeln würde.
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