ErwGr. 5

REG_2022_2038 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen an Flughäfen der Union aufgrund einer epidemiologischen Lage oder einer militärischen Aggression

Staatlich auferlegte Reisebeschränkungen aufgrund von Hygienemaßnahmen und die Unmöglichkeit, in einen Luftraum einzufliegen, der nunmehr ein Kriegsgebiet ist, entziehen sich der Kontrolle der Luftfahrtunternehmen. Diese Umstände können dazu führen, dass ihre Flugdienste freiwillig oder unfreiwillig annulliert oder Flugpläne entsprechend angepasst werden müssen. So schützen Luftfahrtunternehmen durch freiwillige Annullierungen insbesondere ihre finanzielle Solidität und vermeiden gleichzeitig Umweltbelastungen durch Flüge, die nur zum Zweck der Aufrechterhaltung ihrer Zeitnischen durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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