ErwGr. 7

REG_2022_2038 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen an Flughäfen der Union aufgrund einer epidemiologischen Lage oder einer militärischen Aggression

Gleichzeitig ist es wichtig, sich die Ziele der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 in Erinnerung zu rufen, nämlich die effiziente Nutzung der Flughafenkapazität sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass alle Luftfahrtunternehmen einen fairen Zugang zu den begrenzten Flughafenkapazitäten haben, und so den Wettbewerb zu fördern. Die Anpassung der Anforderungen an die übliche Nutzung von Zeitnischen durch niedrigere Nutzungsraten oder die Verlängerung gerechtfertigter Ausnahmeregelungen für die Nichtnutzung sollte strikt auf Situationen beschränkt sein, in denen eine Zeitnischen-Entlastung notwendig ist, und nicht zu unfairen Wettbewerbsvorteilen für Luftfahrtunternehmen führen, die über angestammte Rechte an Zeitnischen verfügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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