Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 30 werden folgende Absätze angefügt: „(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Mitgliedstaat für aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme Mittelzuweisungen zwischen verschiedenen thematischen Zielen innerhalb derselben Priorität desselben Fonds und derselben Regionenkategorie desselben Programms übertragen.
Solche Übertragungen gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms.
Solche Übertragungen müssen jedoch allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und im Voraus vom Begleitausschuss genehmigt werden.
Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen.
(7)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfordert die Anwendung eines Kofinanzierungssatzes von bis zu 100 % gemäß Artikel 120 Absatz 9 auf eine Prioritätsachse zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, die innerhalb eines Programms eingerichtet wurde, einschließlich derjenigen Prioritätsachsen, die Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation gewidmet sind, keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms.
Die Änderung wird im Voraus vom Begleitausschuss genehmigt.
Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen.“
2.
In Artikel 65 wird folgender Absatz eingefügt: „(10a) Absatz 6 gilt nicht für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression durch die Russische Föderation.
Absatz 6 gilt auch nicht für aus dem EMFF unterstützte Vorhaben zur Bewältigung der Auswirkungen dieser Aggression auf den Fischerei- und Aquakultursektor.
Abweichend von Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe b können solche Vorhaben vor der Genehmigung des geänderten Programms für eine Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds oder dem EMFF ausgewählt werden.“
3.
Artikel 68c Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Für die Durchführung von Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation können die Mitgliedstaaten in die in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben Einheitskosten für die grundlegenden Bedürfnisse und die Unterstützung von Personen aufnehmen, denen vorübergehender Schutz oder ein anderer angemessener Schutz nach nationalem Recht gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates (*1) und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (*2) gewährt wurde.
Diese Einheitskosten betragen 100 EUR pro voller bzw. angefangener Woche, in der sich eine Person in einem Mitgliedstaat aufhält.
Die Einheitskosten können für insgesamt höchstens 26 Wochen ab dem Tag der Ankunft der Person in der Union angewandt werden.
(*1) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4.
März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl.
L 71 vom 4.3.2022, S. 1)." (*2) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.
Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl.
L 212 vom 7.8.2001, S. 12).“ "
4.
In Artikel 70 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Werden Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation, die aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, außerhalb des Programmgebiets, aber innerhalb des Mitgliedstaats durchgeführt, so gilt nur Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes.“
5.
Artikel 70 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“.
Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, die durch den ESF unterstützt werden, mit Ausnahme von Absatz 2 letzter Unterabsatz.“
6.
Artikel 96 Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Unbeschadet des Artikels 30 Absätze 5, 6 und 7 erlässt die Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen Artikel fallenden Elemente — einschließlich aller künftigen Änderungen derselben — des operationellen Programms, mit Ausnahme derjenigen Elemente, die unter Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi, Buchstabe c Ziffer v und Buchstabe e, Absätze 4 und 5, Absatz 6 Buchstaben a und c sowie Absatz 7 fallen, für die nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig sind.“
7.
Artikel 98 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Zusätzlich können solche Vorhaben auch aus dem Kohäsionsfonds auf der Grundlage der für den EFRE oder den ESF geltenden Vorschriften finanziert werden.“ b) Nach Unterabsatz 2 wird der folgende Unterabsatz eingefügt: „Wird für eine spezielle Prioritätsachse von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, so werden mindestens 30 % der Mittelzuweisung für diese Prioritätsachse Vorhaben zugewiesen, deren Begünstigte lokale Behörden oder in lokalen Gemeinschaften aktive Organisationen der Zivilgesellschaft oder beides sind.
Die Mitgliedstaaten geben in dem gemäß Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 111 vorgeschriebenen abschließenden Durchführungsbericht an, ob diese Bedingung erfüllt wird.
Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so wird die Erstattung durch die Kommission im Rahmen der betreffenden Prioritätsachse proportional gekürzt, um sicherzustellen, dass diese Bedingung bei der Berechnung der für das Programm zu leistenden Restzahlung eingehalten wird.“ c) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Müssen Daten über Teilnehmer für Vorhaben im Rahmen der in Unterabsatz 3 genannten Prioritätsachse gemeldet werden, so beruhen diese Daten auf fundierten Schätzungen und beschränken sich auf die Gesamtzahl der unterstützten Personen und die Zahl der Kinder unter 18 Jahren.
Dieselben Berichterstattungsanforderungen gelten auch für andere aus dem ESF unterstützte Prioritätsachsen, in deren Rahmen ausschließlich Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation gefördert werden.“
8.
In Artikel 120 wird folgender Absatz angefügt: „(9) Eine gesonderte Prioritätsachse zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % kann im Rahmen eines operationellen Programms eingerichtet werden.
Eine solche Prioritätsachse darf vollständig Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation gewidmet sein, einschließlich der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten speziellen Prioritätsachse.“
9.
Artikel 130 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 2 liegt der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF in Form von Restzahlungen für jede Priorität pro Fonds und pro Regionenkategorie im letzten Geschäftsjahr um nicht mehr als 15 % höher als der im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF für jede Prioritätsachse pro Fonds und pro Regionenkategorie.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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