Art. 118a – Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben, die vor dem 29. Juni 2022 für eine Unterstützung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgewählt wurden

REG_2022_2039 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) 2021/1060 im Hinblick auf zusätzliche Flexibilität zur Bewältigung der Folgen des militärischen Angriffs durch die Russische Föderation FAST — CARE (Flexible Assistance for Territories — Flexible Unterstützung für Gebiete)

(1)Wenn ein Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 1 000 000 EUR gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und den fondsspezifischen Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 (*3), (EU) Nr. 1304/2013 (*4), (EU) Nr. 1300/2013 (*5), (EU) Nr. 1299/2013 (*6) und (EU) Nr. 508/2014 (*7) des Europäischen Parlaments und des Rates für eine Unterstützung ausgewählt wurde und vor dem 29. Juni 2022 begonnen hat, gilt dieses Vorhaben unbeschadet des Artikels 118 als förderfähig gemäß der vorliegenden Verordnung und den entsprechenden fondsspezifischen Verordnungen im Programmplanungszeitraum 2021-2027. Abweichend von Artikel 73 Absätze 1 und 2 kann die Verwaltungsbehörde beschließen, direkt im Rahmen der vorliegenden Verordnung Unterstützung für ein solches Vorhaben zu gewähren, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Vorhaben umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden; b) das Vorhaben fällt unter die im Rahmen eines relevanten spezifischen Ziels geplanten Maßnahmen und ist einer Interventionskategorie nach Anhang I zugeordnet; c) die in einem Zahlungsantrag für die erste Phase angegebenen Ausgaben werden in keinem weiteren Zahlungsantrag der zweiten Phase angegeben; d) der Mitgliedstaat verpflichtet sich im gemäß Artikel 141 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingereichten abschließenden Durchführungsbericht bzw. — im Zusammenhang mit dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds — im letzten jährlichen Durchführungsbericht, während des Programmplanungszeitraums die zweite und letzte Phase abzuschließen und einsatzbereit zu machen.
(2)Dieser Artikel gilt nicht für Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation, die unter Inanspruchnahme der Möglichkeiten nach Artikel 98 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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