Anhang III – MINDESTNORMEN FÜR AUTOMATISCHE POSITIONSMELDER (AUTOMATIC LOCATION COMMUNICATORS, ALC), DIE IM WCPFC-SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM VERWENDET WERDEN

REG_2022_2056 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

1.Der ALC übermittelt automatisch und unabhängig von Einsätzen auf dem Schiff folgende Daten: i) statische eindeutige Kennung des ALC; ii) die derzeitige geografische Position (Breitengrad und Längengrad) des Schiffes und iii) Datum und Uhrzeit (UTC) der Bestimmung der Schiffsposition nach Ziffer ii.
2.Die Daten nach Absatz 1 Ziffern ii und iii werden von einem satellitengestützten Ortungssystem gewonnen.
3.Die an Bord von Fischereifahrzeugen eingebauten ALC müssen in der Lage sein, die Daten nach Absatz 1 stündlich zu übermitteln.
4.Unter normalen Betriebsbedingungen müssen die Daten nach Absatz 1 der WCPFC innerhalb von 90 Minuten nach ihrer Generierung durch den ALC zugehen.
5.Die an Bord von Fischereifahrzeugen eingebauten ALC müssen geschützt werden, um Sicherheit und Integrität der Daten nach Absatz 1 zu wahren.
6.Informationen innerhalb des ALC müssen unter normalen Betriebsbedingungen sicher und integriert gespeichert werden.
7.Es darf nach vernünftigem Ermessen niemandem außer der Überwachungsbehörde möglich sein, die im ALC gespeicherten Daten dieser Behörde, einschließlich der Häufigkeit der Positionsmeldungen an diese Behörde, zu ändern.
8.Funktionen, die in den ALC oder die Gerätesoftware integriert sind, um die Instandhaltung zu unterstützen, dürfen keinen unbefugten Zugang zu Bereichen des ALC ermöglichen, die den Betrieb des VMS beeinträchtigen könnten.
9.Die ALC sind auf den Schiffen gemäß den Herstellerangaben und den geltenden Normen anzubringen.
10.Unter normalen Betriebsbedingungen der Satellitennavigation müssen die von den übermittelten Daten abgeleiteten Positionen auf 100 Quadratmeter des quadratischen mittleren Werts der Abweichung (Distance Root Mean Square, DRMS) genau sein (d. h. 98 % der Positionen müssen innerhalb dieses Bereichs liegen).
11.Der ALC und/oder der Weiterleitungsdienstleister müssen in der Lage sein, die Übermittlung von Daten an mehrere unabhängige Bestimmungsorte zu unterstützen.
12.Decoder und Transmitter für die Satellitennavigation müssen vollständig integriert und in demselben manipulationssicheren Gehäuse untergebracht sein.
13.Folgendes Standardformat gilt für die manuelle Positionsmeldung im Falle einer Störung oder eines Ausfalls des ALC: a) WIN b) Schiffsname c) Datum: TT/MM/JJ d) Uhrzeit: 24-Stunden-Format HH:MM (UTC) e) Breitengrad — GR/M/S (N/S) f) Längengrad — GR/M/S (E/W) g) Tätigkeit (Fischfang/Suche/Transit/Umladung)

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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