Anhang IV – IN DIE WCPFC-UMLADEERKLÄRUNG AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN

REG_2022_2056 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

1.eine eindeutige Dokumentenkennung
2.der Name des Fischereifahrzeugs und seine WIN
3.der Name des Transportschiffs und seine WIN
4.das Fanggerät, mit dem der Fisch gefangen wird
5.die Menge des umzuladenden Erzeugnisses ( (einschließlich Arten und Verarbeitungszustand 1)()2)
6.der Zustand der Fische (frisch oder gefroren)
7.die Menge der umzuladenden Nebenerzeugnisse ( 3)
8.geografischer Ort der Fänge ( weit wandernder Fischbestände4)
9.das Datum und der Ort ( der Umladung5)
10.gegebenenfalls Name und Unterschrift des WCPFC-Beobachters
11.die bereits an Bord des Empfängerschiffs befindliche Erzeugnismenge und die geografische Herkunft ( des Erzeugnisses.6)
(1)Thunfisch und verwandte Arten.
(2)Ganz; ausgenommen und ohne Kopf; ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz; nur ausgenommen, mit Kiemen; ohne Kiemen und ausgenommen; ohne Kiemen, ausgenommen und ohne Schwanz; Haifischflossen.
(3)Kein Thunfisch und keine verwandten Arten.
(4)Mit dem geografischen Ort des Fangs sind ausreichende Informationen gemeint, um feststellen zu können, welcher Anteil der Fänge in den folgenden Gebieten getätigt wurde: Hohe See, außerhalb Übereinkommensbereichs, AWZ (getrennt aufgeführt). Für das Empfängerschiff ist der Ort der Fänge nicht erforderlich.
(5)Der Ort der Umladung ist in dezimaler Breite und Länge auf 0,1 Grad genau anzugeben und mit einer Beschreibung zu versehen, etwa auf Hoher See, außerhalb des Übereinkommensbereichs oder innerhalb einer benannten AWZ.
(6)Der Ursprung des Erzeugnisses wird nach Gebieten regionaler Fischereiorganisationen (RFO) gemeldet, wobei die Erzeugnismenge aus jedem einzelnen Gebiet anzugeben ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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