Art. 22 – Register

REG_2022_2056 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Fischereifahrzeuge der Union gemäß dieser Verordnung in dem Register erfasst wurden.
(2)Für Fischereifahrzeuge der Union, die nicht in dem Register erfasst sind, gilt, dass sie keine Genehmigung haben, weit wandernde Fischbestände im Übereinkommensbereich zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren oder anzulanden.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Fakten mit, die einen begründeten Verdacht belegen, dass ein nicht im Register erfasstes Schiff im Übereinkommensbereich weit wandernde Fischbestände befischt oder befischt hat oder auch umgeladen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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