Art. 25 – Kennzeichnung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen

REG_2022_2056 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich tätig sind, sind zur Identifizierung mit dem Rufzeichen der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union Radio Call Signs, IRCS) zu kennzeichnen.
(2)Die Fischereifahrzeuge der Union müssen die Kennzeichnungen und übrigen technischen Spezifikationen gemäß Anhang II einhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 25 REG_2022_2056 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 25 REG_2022_2056 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.