Art. 26 – Schiffsüberwachungssystem (VMS)

REG_2022_2056 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

Die Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich tätig sind, verwenden zwei Überwachungssysteme:
a)ein VMS, das gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und allen aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten eingerichtet wurde, und
b)das VMS, das Daten direkt von Fischereifahrzeugen der Union erhält, die im Übereinkommensbereich auf Hoher See tätig sind, und entweder von der WCPFC verwaltet wird oder die Daten der Südpazifischen Fischerei-Agentur übermittelt, und für dessen Zweck die Mitgliedstaaten i) sicherstellen, dass ihre Fischereifahrzeuge auf Hoher See im Übereinkommensbereich die von der WCPFC festgelegten VMS-Anforderungen erfüllen und mit einem ALC ausgerüstet sind, der die von der WCPFC festgelegten Daten übermittelt; ii) sicherstellen, dass die VMS-Ausrüstung ihrer Fischereifahrzeuge den Normen, Spezifikationen und Verfahren für die Überwachung von Fischereifahrzeugen im Übereinkommensbereich gemäß Anhang III entspricht; iii) zusammenarbeiten, um für die Kompatibilität zwischen nationalen VMS und VMS auf Hoher See zu sorgen; iv) sicherstellen, dass der an Bord ihrer Fischereifahrzeuge installierte ALC den Mindeststandards nach Anhang III entspricht; v) sicherstellen, dass die Standardmelderate der Position im Übereinkommensbereich vier Stunden beträgt (sechs Positionsmeldungen pro Tag); vi) sicherstellen, dass Schiffe, die aus dem Übereinkommensbereich ausfahren, einmal täglich ihre Position melden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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