Art. 27 – Chartermitteilungsregelung

REG_2022_2056 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Innerhalb von 20 Tagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden vor Beginn der Fischereitätigkeit im Rahmen einer Chartervereinbarung, meldet der charternde Mitgliedstaat der Kommission jedes Schiff, das als gechartert identifiziert werden soll, indem er für jedes gecharterte Schiff elektronisch folgende Angaben übermittelt: a) Name des Fischereifahrzeugs; b) WIN; c) Name und Anschrift des Eigners oder der Eigner; d) Name und Anschrift des Charterers; e) Dauer der Chartervereinbarung und f) Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs.
(2)Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Angaben unterrichtet die Kommission unverzüglich das WCPFC-Sekretariat darüber.
(3)Jeder charternde Mitgliedstaat teilt der Kommission und dem Flaggenstaat innerhalb von 20 Tagen auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden vor Aufnahme der Fangtätigkeit im Rahmen einer Chartervereinbarung Folgendes mit: a) alle zusätzlich gecharterten Schiffe zusammen mit den in Absatz 1 genannten Angaben; b) jede Änderung der Angaben nach Absatz 1 in Bezug auf alle gecharterten Schiffe und c) die Kündigung der Chartervereinbarung eines Schiffes, die zuvor nach Absatz 1 gemeldet worden war.
(4)Nur die im Register erfassten Schiffe können gechartert werden.
(5)Schiffe, die auf der WCPFC-Liste der IUU-Schiffe (illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei) oder der IUU-Liste einer anderen regionalen Fischereiorganisation aufgeführt sind, kommen nicht für Chartervereinbarungen in Betracht.
(6)Die Fänge und der Fischereiaufwand der als gechartert gemeldeten Schiffe werden den charternden Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien zugerechnet. Der charternde Mitgliedstaat erstattet der Kommission jährlich Bericht über die Fänge und den Fischereiaufwand der im Vorjahr gecharterten Schiffe.
(7)Absatz 6 gilt nicht für die Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch, für die die Fänge und der Fischereiaufwand dem Flaggenstaat zuzuweisen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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