Art. 14 – Finanzielle Verantwortlichkeiten, Wiedereinziehungen und Rückzahlung an die Verwaltungsbehörde

REG_2022_2192 · mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020

(1)Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und während der Dauer dieser Beeinträchtigung ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, gemäß dem in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Verfahren alle notwendigen Schritte zur Vornahme der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge von Begünstigten in Partnerländern bzw. von Hauptbegünstigten in Mitgliedstaaten oder Partnerländern zu unternehmen.
(2)Die Verwaltungsbehörde kann beschließen, rechtsgrundlos gezahlte Beträge ohne vorherige Wiedereinziehung über einen Hauptbegünstigten in einem Partnerland direkt bei einem Begünstigten in einem Mitgliedstaat einzuziehen.
(3)Die Verwaltungsbehörde erstellt und übermittelt die Einziehungsschreiben zur Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge. Im Falle einer negativen oder fehlenden Reaktion von Begünstigten in Partnerländern oder seitens des Partnerlandes, in dem der Begünstigte niedergelassen ist, ist die Verwaltungsbehörde jedoch nicht verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, eine Wiedereinziehung beim jeweiligen Partnerland zu versuchen oder in dem betreffenden Partnerland ein Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten. Die Entscheidung, keinen ersten Wiedereinziehungsversuch vorzunehmen, wird von der Verwaltungsbehörde dokumentiert. Diese Dokumentation gilt als ausreichender Nachweis dafür, dass die Verwaltungsbehörde die gebotene Sorgfalt angewandt hat.
(4)Betrifft die Wiedereinziehung eine Forderung gegenüber einem Begünstigten, der in einem Partnerland ansässig ist, das sich in der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Situation befindet und dessen Kofinanzierung an die Verwaltungsbehörde übertragen wird, so kann die Verwaltungsbehörde die einzuziehende Forderung mit den nicht verwendeten Mitteln verrechnen, die das Partnerland zuvor an die Verwaltungsbehörde überwiesen hatte.
(5)Betrifft die Wiedereinziehung eine Forderung gegenüber einem Begünstigten, der in einem Partnerland ansässig ist, das sich in der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Situation befindet, und ist die Verwaltungsbehörde nicht in der Lage, diese Forderung gemäß Absatz 4 zu verrechnen, so kann die Verwaltungsbehörde die Kommission ersuchen, die Wiedereinziehung der Beträge zu übernehmen. Unterliegt der betreffende Begünstigte aufgrund von gemäß Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen einem Einfrieren von Vermögenswerten oder einem Verbot, ihm oder zu seinen Gunsten unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, so ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Kommission zu ersuchen, die Wiedereinziehung der Beträge zu übernehmen. Zu diesem Zweck überträgt die Verwaltungsbehörde ihre Ansprüche gegenüber dem Begünstigten auf die Kommission. Die Verwaltungsbehörde unterrichtet den Gemeinsamen Begleitausschuss über jedes von der Kommission übernommene Wiedereinziehungsverfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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