Art. 15 – Für transnationale Programme geltende Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013

REG_2022_2192 · mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020

(1)Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 darf der Begleitausschuss oder ein vom Begleitausschuss eingesetzter und unter dessen Verantwortung handelnder Lenkungsausschuss neue Vorhaben auswählen, selbst wenn kein Begünstigter aus einem Partnerland beteiligt ist, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, sofern transnationale Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen werden. Der Begleit- bzw. Lenkungsausschuss darf auch neue Projekte auswählen, selbst wenn zum Zeitpunkt der Auswahl kein Begünstigter aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, teilnehmen kann.
(2)Abweichend von Artikel 12 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 können laufende Vorhaben auch dann fortgeführt werden, wenn keiner der Begünstigten aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b der vorliegenden Verordnung genannten Situationen konfrontiert ist, an der Projektdurchführung teilnehmen kann. Die im Rahmen der Durchführung von Vorhaben, die von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffen sind, durch die transnationale Zusammenarbeit erzielten Auswirkungen und Vorteile werden gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung bewertet.
(3)Abweichend von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 kann die Verwaltungsbehörde die Dokumente zur Festlegung der Bedingungen für die Unterstützung der von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffenen Vorhaben im Einklang mit ihrem nationalen Recht ändern. Diese Änderungen können auch den Austausch des Hauptbegünstigten sowie Änderungen des Finanzierungsplans oder der Fristen für die Ausführung umfassen. Ab dem Tag, an dem eine Beeinträchtigung der Programmdurchführung endet, kann die Verwaltungsbehörde das Dokument ändern, in dem die Bedingungen für die Unterstützung der Vorhaben festgelegt sind, sodass die im Antragsdokument vorgesehenen Begünstigten aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, erfasst werden.
(4)Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für die Rechte und Pflichten der Hauptbegünstigten Artikel 10 der vorliegenden Verordnung.
(5)Abweichend von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels kann die Bescheinigungsbehörde Zahlungen direkt an andere Begünstigte als den Hauptbegünstigten leisten.
(6)Abweichend von Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für von der Verwaltungsbehörde und den Kontrollinstanzen durchgeführte Verwaltungsüberprüfungen Artikel 7 der vorliegenden Verordnung.
(7)Abweichend von Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Rückzahlungen an die Verwaltungsbehörde Artikel 14 der vorliegenden Verordnung.
(8)Abweichend von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für die gewählte Methode zur Umrechnung von Ausgaben in Euro, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, Artikel 13 der vorliegenden Verordnung.
(9)Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 8 gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden transnationalen Programme mit einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung konfrontiert sind, und solange diese Beeinträchtigung andauert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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