Art. 18 – Teufelsrochen

REG_2022_2343 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, absichtlich Fanggerät um einen Teufelsrochen (Arten der Gattung Mobula) zu setzen, wenn das Tier vor Beginn des Hols gesichtet wird.
(2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Teile oder ganzen Tierkörper von Teufelsrochen an Bord behalten, umladen, anlanden, lagern, verkaufen oder zum Verkauf anbieten.
(3)Fischereifahrzeuge der Union setzen unbeabsichtigt gefangene Teufelsrochen im Rahmen des Möglichen unverzüglich lebend und unversehrt frei, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck gesehen werden, sodass die einzelnen gefangenen Rochen so wenig Schaden wie möglich erleiden. Sie treffen alle angemessenen Maßnahmen zur Anwendung der Handhabungsverfahren für Teufelsrochen unter Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzung.
(4)Unbeschadet des Absatzes 3 übergibt ein Ringwadenfänger der Union, der im Rahmen seiner Tätigkeiten unbeabsichtigt einen Teufelsrochen fängt und einfriert, den gesamten Teufelsrochen den zuständigen Regierungsbehörden oder einer anderen zuständigen Behörde oder entledigt sich seiner am Anlandeort. Teufelsrochen, die auf diese Weise übergeben werden, dürfen nicht verkauft oder getauscht, sondern nur für den häuslichen Verzehr gespendet werden.
(5)Fischereifahrzeuge der Union wenden geeignete Schutz-, Identifizierungs-, Handhabungs- und Freisetzungstechniken an und führen an Bord alle für die Freisetzung von Teufelsrochen erforderlichen Ausrüstungen mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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