Art. 19 – Walhaie

REG_2022_2343 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, im Zuständigkeitsbereich absichtlich ein Ringwadennetz um einen Walhai (Rhincodon typus) zu setzen, wenn dieser vor Beginn des Hols gesichtet wird.
(2)Wird ein Walhai unbeabsichtigt von dem Fanggerät umgeben oder verfängt sich darin, so müssen die Fischereifahrzeuge der Union a) im Einklang mit den verfügbaren Leitlinien zu bewährten Verfahren des Wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC für die sichere Freisetzung und Handhabung von Walhaien alle angemessenen Maßnahmen treffen, um die sichere Freisetzung des Walhais unter Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzung zu gewährleisten; b) den Vorfall dem Flaggenmitgliedstaat des Schiffes mit folgenden Angaben melden: — Anzahl der Tiere; — kurze Beschreibung der Interaktion, einschließlich detaillierter Angaben dazu, wie und warum die Interaktion stattgefunden hat, wenn möglich; — Ort des Umgebens mit dem Fanggerät; — Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine sichere Freisetzung zu gewährleisten, und — eine Bewertung des Zustands des Walhais bei der Freisetzung, einschließlich der Angabe, ob er lebend freigesetzt wurde, aber anschließend verendet ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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