Art. 22 – Seevögel

REG_2022_2343 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Fischereifahrzeuge der Union nutzen Schutzmaßnahmen, um Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, zu allen Fangzeiten und in allen Fischereien zu verringern. Im Gebiet südlich von 25 Grad südlicher Breite müssen alle Langleinenfänger mindestens zwei der drei Schutzmaßnahmen des Anhangs 4 anwenden und die Mindeststandards für diese Maßnahmen einhalten. Die Konstruktion und der Einsatz von Vogelscheuchleinen müssen den zusätzlichen Spezifikationen in Anhang 5 entsprechen.
(2)Die Fischereifahrzeuge der Union erfassen Daten über ungewollte Beifänge von Seevögeln nach Arten, insbesondere im Rahmen der regionalen Beobachterregelung nach Artikel 30, und melden diese Daten gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Kommission. Die Beobachter fotografieren die von Fischereifahrzeugen der Union gefangenen Seevögel so weit wie möglich und übermitteln die Fotos den nationalen Seevogelexperten oder dem IOTC-Sekretariat zur Bestätigung ihrer Identifizierung.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle gemäß Artikel 51 Absatz 5 mit, wie die regionale Beobachterregelung nach Artikel 30 umgesetzt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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