Art. 23 – Unterlagen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union

REG_2022_2343 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Fischereifahrzeuge der Union führen Fischereilogbücher gemäß dieser Verordnung. Die Originalaufzeichnungen in den Fischereilogbüchern werden mindestens 12 Monate lang an Bord des Fischereifahrzeugs aufbewahrt.
(2)Fischereifahrzeuge der Union führen von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats ausgestellte gültige Dokumente an Bord mit, die Folgendes umfassen: a) Lizenz, Fangerlaubnis oder Fanggenehmigung sowie an die Lizenz, die Fangerlaubnis oder die Fanggenehmigung geknüpfte Bedingungen; b) Name des Schiffes; c) Hafen, in dem das Schiff registriert ist, und Registriernummer(n); d) Internationales Rufzeichen; e) Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und, soweit zutreffend, des Charterers; f) Länge über alles und g) Leistung des Motors in kW/PS, falls zutreffend.
(3)Die Mitgliedstaaten überprüfen die Gültigkeit der Dokumente, die an Bord von Fischereifahrzeugen mitzuführen sind, regelmäßig und mindestens einmal jährlich.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle an Bord mitgeführten Dokumente und alle weiteren Änderungen dieser Dokumente von der zuständigen Behörde ausgestellt und bescheinigt werden und dass Fischereifahrzeuge so gekennzeichnet sind, dass sie leicht anhand allgemein anerkannter internationaler Normen, wie der FAO-Standardspezifikation für die Kennzeichnung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen, identifiziert werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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