Art. 30 – Regionale Beobachterregelung

REG_2022_2343 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Zwecks besserer Erhebung wissenschaftlicher Daten müssen Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 24 Metern und mehr und Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die außerhalb der AWZ eines Mitgliedstaats fischen, sicherstellen, dass mindestens 5 % der Anzahl der Fangeinsätze oder Hols für jeden Fanggerätetyp während der Fangtätigkeit im Zuständigkeitsbereich von Beobachtern erfasst werden, die im Rahmen der regionalen Beobachterregelung zugelassen sind.
(2)Nehmen Ringwadenfänger einen Beobachter gemäß Absatz 1 an Bord, so überwacht der genannte Beobachter die Fänge auch bei der Anlandung, um die Zusammensetzung der Fänge von Großaugenthun festzustellen.
(3)Absatz 2 findet keine Anwendung auf Mitgliedstaaten, die bereits über ein Stichprobenverfahren verfügen, dessen Geltungsbereich die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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