Art. 33 – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

REG_2022_2343 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen qualifizierte Beobachter ein, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge eingesetzt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten gehen wie folgt vor: Sie a) treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beobachter in der Lage sind, ihre Aufgaben auf sachkundige und sichere Weise wahrzunehmen; b) stellen sicher, dass Beobachter ihre Einsätze auf wechselnden Schiffen durchführen; c) stellen sicher, dass das Schiff, auf das ein Beobachter entsandt wird, diesem während seines Einsatzes soweit möglich eine Verpflegung und Unterbringung wie die der Offiziere an Bord gewährleistet; d) stellen sicher, dass der Kapitän eines Schiffes mit den Beobachtern zusammenarbeitet, damit diese ihre Aufgaben sicher wahrnehmen können, erforderlichenfalls einschließlich des Zugangs zu den an Bord behaltenen Fängen und zu den Fängen, die zurückgeworfen werden sollen; und e) tragen die Kosten des Beobachterprogramms.
(3)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 6 die Anzahl der beobachteten Schiffe und die Beobachtung je Fanggerättyp.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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