(1)Das Chartern ist an folgende Bedingungen geknüpft: a) die Flaggenpartei hat der Chartervereinbarung schriftlich zugestimmt; b) die Dauer des Fangeinsatzes im Rahmen der Chartervereinbarung beträgt pro Kalenderjahr nicht mehr als zwölf Monate; c) Fischereifahrzeuge, die gechartert werden sollen, werden bei der zuständigen Partei registriert, die ausdrücklich zustimmt, die EBM einzuhalten und sie auf ihren Schiffen durchzusetzen; alle Flaggenparteien kommen ihrer Pflicht zur Kontrolle ihrer Fischereifahrzeuge im Hinblick auf die Einhaltung der EBM wirksam nach; d) Fischereifahrzeuge, die gechartert werden sollen, sind im IOTC-Register gemäß Artikel 24 eingetragen und dürfen im Zuständigkeitsbereich fischen; e) wenn die charternde Partei dem gecharterten Schiff gestattet, auf Hoher See zu operieren, ist die Flaggenpartei für die Kontrolle der Hochseefischerei gemäß der Charterabsprache verantwortlich; f) gecharterte Schiffe melden die Daten des VMS und die Fangdaten sowohl der charternden Partei als auch der Flaggenpartei sowie dem IOTC-Sekretariat, wie in der in Anhang 6 enthaltenen Charternotifizierungsregelung vorgesehen; g) alle Fänge, einschließlich Beifänge und Rückwürfe, die im Rahmen der Chartervereinbarung getätigt wurden, werden auf die Quote oder die Fangmöglichkeiten der charternden Partei angerechnet; die Anwesenheit von Beobachtern an Bord solcher gecharterten Schiffe wird auf die Beobachtungsquote der charternden Partei für die Dauer ihrer Fangtätigkeit im Rahmen der Chartervereinbarung angerechnet; h) die charternde Partei meldet der IOTC alle Fänge, einschließlich Beifänge und Rückwürfe, sowie sonstige von der IOTC verlangte Informationen; i) gecharterte Schiffe müssen ordnungsgemäß mit VMS ausgerüstet sein, und Fanggeräte werden für ein wirksames Fischereimanagement gekennzeichnet; j) Beobachtung von mindestens 5 % des Fischereiaufwands; k) gecharterte Schiffe verfügen über eine von der charternden Partei ausgestellte Fanglizenz und stehen nicht auf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe, der IUU-Schiffsliste einer anderen regionalen Fischereiorganisation oder der Unionsliste der IUU-Schiffe; l) gecharterten Schiffen wird nicht gestattet, die Quote der Flaggenpartei zu nutzen, und in keinem Fall wird dem gecharterten Schiff gestattet, gleichzeitig im Rahmen von mehr als einer Chartervereinbarung zu fischen; m) die Anlandung erfolgt in den Häfen der Partei oder unter deren direkter Aufsicht, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten der gecharterten Schiffe die EBM nicht untergraben.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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