Art. 38 – Fischereifahrzeuge unter Billigflaggen

REG_2022_2343 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

Die Mitgliedstaaten treffen für große Thunfisch-Langleinenfänger mit Billigflaggen (Flags of Convenience, FOCs) folgende Maßnahmen:
a)Sie verweigern Anlandungen und Umladungen von Schiffen unter Billigflagge, die Fischereitätigkeiten ausüben, durch die die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen oder von der IOTC angenommene Maßnahmen beeinträchtigt wird;
b)sie treffen alle möglichen Maßnahmen, um ihre Importeure, Transportunternehmen und anderen betroffenen Wirtschaftsbeteiligten aufzufordern, Thunfisch und verwandte Arten, die von Schiffen unter Billigflagge gefangen werden, nicht in Verkehr zu bringen oder umzuladen;
c)sie informieren ihre allgemeine Öffentlichkeit über Fangtätigkeiten von großen Langleinenfängern mit FOCs, die die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC beeinträchtigen, und fordern ihre allgemeine Öffentlichkeit nachdrücklich dazu auf, von solchen Schiffen gefangenen Fisch nicht zu kaufen;
d)sie fordern ihre Hersteller und anderen betroffenen Unternehmer nachdrücklich auf, zu verhindern, dass ihre Schiffe und Ausrüstungen/Geräte für die Langleinenfischerei unter Billigflagge verwendet werden; und
e)sie überwachen Fischereifahrzeuge unter Billigflagge und tauschen einschlägige Informationen über deren Tätigkeiten aus, einschließlich der vom IOTC-Sekretariat durchgeführten Probenahmen in Häfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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