Art. 37 – Schiffe ohne Staatszugehörigkeit

REG_2022_2343 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

Nimmt ein Schiff oder Luftfahrzeug eines Mitgliedstaats eine Sichtung von Fischereifahrzeugen vor, bei denen der Verdacht oder die Sicherheit besteht, dass sie keine Staatszugehörigkeit besitzen und möglicherweise auf Hoher See des Zuständigkeitsbereichs fischen, so meldet dieser Mitgliedstaat die Sichtung der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet die Informationen unverzüglich an das IOTC-Sekretariat weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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