Art. 4 – Rückwurfverbot

REG_2022_2343 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Ringwadenfänger der Union behalten alle Fänge von tropischem Thunfisch (Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echtem Bonito (Katsuwonus pelamis)) an Bord und landen diese an, es sei denn, der Kapitän des Schiffes stellt fest, dass a) Fische nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind oder b) die Lagerkapazitäten für tropischen Thunfisch und die während des letzten Hols der Fangreise gefangenen Nichtzielarten nicht ausreichen.
(2)Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fische dürfen nur zurückgeworfen werden, wenn der Kapitän und die Besatzung unter Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzung versuchen, den tropischen Thunfisch und die Nichtzielarten so bald wie möglich lebend freizusetzen, und wenn nach dem Rückwurf kein weiterer Fischfang betrieben wird, bis der tropische Thunfisch und die Nichtzielarten an Bord des Schiffes angelandet oder umgeladen worden sind.
(3)Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union vermerkt die Ausnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b in dem entsprechenden Logbuch, einschließlich der geschätzten Menge und der Artenzusammensetzung der zurückgeworfenen Fische sowie der geschätzten Tonnage und Artenzusammensetzung der zurückbehaltenen Fische aus diesem Hol.
(4)Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Nichtzielarten nicht gezielt befischte Thunfischarten sowie Regenbogen-Stachelmakrele (Elagatis bipinnulata), Goldmakrele (Coryphaena hippurus), Drückerfische (Familie Balistidae), Fächerfische (Familien Xyphiidae und Istiophoridae), Wahoo (Acanthocybium solandri) und Barrakudas (Familie Sphyraenidae).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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