Art. 6 – Fächerfische

REG_2022_2343 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen Exemplare von Gestreiftem Marlin (Tetrapturus audax), Schwarzem Marlin (Istiompax indica), Blauem Marlin (Makaira nigricans) oder Indopazifischem Segelfisch (Istiophorus platypterus) mit einer Länge vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung von weniger als 60 cm nicht an Bord behalten, umladen oder anlanden. Wenn sie solche Fische fangen, setzen sie sie unverzüglich auf eine Weise ins Meer zurück, die die Überlebenschancen nach der Freisetzung maximiert, ohne die Sicherheit der Besatzung zu gefährden.
(2)Fischereifahrzeuge der Union, die Gestreiften Marlin, Schwarzen Marlin, Blauen Marlin oder Indopazifischen Segelfisch fangen, zeichnen die entsprechenden Fang- und Aufwandsdaten gemäß Anhang 1 auf.
(3)Die Mitgliedstaaten führen ein Datenerhebungsprogramm durch, um eine genaue Meldung der Fänge von Gestreiftem Marlin, Schwarzem Marlin, Blauem Marlin oder Indopazifischem Segelfisch gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu gewährleisten.
(4)Die Mitgliedstaaten berichten in ihren nationalen wissenschaftlichen Berichten gemäß Artikel 51 Absatz 6 über die Maßnahmen zur Überwachung der Fänge und zur Bewirtschaftung der Fischereien für die nachhaltige Nutzung und Erhaltung von Gestreiftem Marlin, Schwarzem Marlin, Blauem Marlin und Indopazifischem Segelfisch.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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