Art. 8 – Verbot des Einsatzes von Luftfahrzeugen für den Fischfang

REG_2022_2343 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Fischereifahrzeuge der Union, einschließlich Hilfsschiffe und Versorgungsschiffe, dürfen keine Luftfahrzeuge oder unbemannten Luftfahrzeuge als Hilfsmittel für die Fischerei einsetzen. Jeder Fangeinsatz im Zuständigkeitsbereich mithilfe von Luftfahrzeugen oder unbemannten Luftfahrzeugen ist unverzüglich dem Flaggenmitgliedstaat, der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle zu melden. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle setzt das IOTC-Sekretariat unverzüglich davon in Kenntnis.
(2)Luftfahrzeuge und unbemannte Luftfahrzeuge dürfen für wissenschaftliche Zwecke sowie die Überwachung und Kontrolle eingesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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