Art. 44 – Hafeninspektion

REG_2022_2343 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Jeder Hafenmitgliedstaat inspiziert jedes Jahr in seinen bezeichneten Häfen mindestens 5 % aller Anlandungen oder Umladungen im Zusammenhang mit IOTC-Arten durch Fischereifahrzeuge, die nicht unter seiner Flagge fahren.
(2)Die Inspektionen umfassen die Überwachung der gesamten Anlandung oder Umladung und schließen einen Datenvergleich zwischen den in der Voranmeldung angegebenen Mengen nach Arten und den tatsächlich angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein. Nach Abschluss der Anlandung oder Umladung überprüft und erfasst der Inspektor die Mengen des an Bord verbliebenen Fischs nach Arten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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