Art. 47 – Von Mitgliedstaaten gemeldete mutmaßliche Verstöße

REG_2022_2343 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des Meldeformulars in Anhang I der EBM 18/03 mindestens 80 Tage vor der Jahrestagung der IOTC alle dokumentierten Informationen, die auf mögliche Fälle von Verstößen von Fischereifahrzeugen gegen die IOTC-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich in den vergangenen zwei Jahren hindeuten. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie gegebenenfalls mindestens 70 Tage vor der Tagung des Einhaltungsausschusses an das IOTC-Sekretariat weiter.
(2)Den in Absatz 1 genannten dokumentierten Informationen werden die Informationen über die IUU-Fischereitätigkeit jedes der aufgeführten Schiffe beigefügt, einschließlich: a) Berichte über die angebliche IUU-Fischerei im Zusammenhang mit den geltenden EBM; b) Handelsdaten, die auf der Grundlage einschlägiger Handelsstatistiken wie z. B. aus statistischen Dokumenten und anderen nachprüfbaren nationalen oder internationalen Statistiken gewonnen wurden; c) Informationen aus anderen Quellen oder aus den Fanggründen, wie z. B.: — Informationen aus Inspektionen im Hafen oder auf See; — Informationen von Küstenstaaten, einschließlich VMS-Transponder- oder AIS-Daten, Überwachungsdaten von Satelliten oder luft- oder seegestützten Anlagen; — IOTC-Programme, es sei denn, in einem solchen Programm ist festgelegt, dass die gesammelten Informationen vertraulich zu behandeln sind; oder — von Dritten gewonnene Informationen und Erkenntnisse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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