Art. 49 – Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe

REG_2022_2343 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Erhält die Kommission vom IOTC-Sekretariat eine offizielle Mitteilung über die Aufnahme eines Fischereifahrzeugs der Union in den Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe, so übermittelt sie diese Mitteilung einschließlich der entsprechenden Nachweise und aller sonstigen vom IOTC-Sekretariat vorgelegten dokumentierten Informationen dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt seine Anmerkungen spätestens 30 Tage vor der Jahrestagung des IOTC-Einhaltungsausschusses. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie mindestens 15 Tage vor der Jahrestagung des Einhaltungsausschusses an das IOTC-Sekretariat weiter.
(3)Nach Unterrichtung durch die Kommission gehen die Behörden des betreffenden Flaggenmitgliedstaats wie folgt vor: a) Sie unterrichten den Eigner und die Betreiber des Fischereifahrzeugs über dessen Aufnahme in den Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe und über die möglichen Folgen, die sich daraus ergeben könnten, dass diese Aufnahme in die von der IOTC angenommene Liste der IUU-Schiffe bestätigt wird, und b) sie überwachen die Schiffe, die in den Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe aufgenommen wurden, genau, um deren Tätigkeiten zu bestimmen und mögliche Änderungen des Namens, der Flagge oder des registrierten Eigners dieser Schiffe aufzudecken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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