ErwGr. 11

REG_2022_2343 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

Um künftige Entschließungen der IOTC zur Änderung oder Ergänzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen rasch in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Bestimmungen über Folgendes zu erlassen: die Verwendung biologisch abbaubarer Fischsammelgeräte (FADs), in denen sich Meerestiere nicht verfangen können, gemäß den IOTC-Vorschriften bezeichnete Häfen, die Informationen pro Schiff für die Liste der im Bereich der Fischerei auf Thunfisch und Schwertfisch tätigen Schiffe, den Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern und der Feldprobenkontrollen für die handwerkliche Fischerei, die Bedingungen für das Chartern, den Prozentsatz der Inspektionen bei Hafenanlandungen, die Meldefristen und die Anhänge 1 bis 10 dieser Verordnung, die die IOTC-Anforderungen an Fangmeldungen, Schutzmaßnahmen für Vögel, Datenerhebungen und Anforderungen an FADs und Chartern abdecken, die Umladeerklärung und bestimmte Dokumente zum Statistikprogramm für Großaugenthun, sowie Bezugnahmen auf Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC im Hinblick auf Grundsätze für die Gestaltung und den Einsatz von FADs zur Verringerung des Verfangens von Meerestieren, die Meldung von FADs, die Kennzeichnung und Identifizierung von Schiffen, Dokumente zur Meldung von IUU-Fischerei, Dokumente zum Statistikprogramm für Großaugenthun, Anmeldungen des Einlaufens in den Hafen beim Hafenstaat, Mindeststandards für Inspektionsverfahren in Hafenmitgliedstaaten, Meldeformulare für Verstöße und Meldeformulare für Fang- und Fischereimaßnahmen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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