ErwGr. 6

REG_2022_2343 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollte die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) auf Ersuchen der Kommission die Union und die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied die Union ist, unterstützen. Wenn dies für die Erfüllung der Verpflichtungen der Union erforderlich ist, sollte die EFCA gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/473 auf Ersuchen der Kommission Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme koordinieren, wozu Programme gehören können, die im Rahmen von EBM der IOTC durchgeführt werden. Die EFCA kann zu diesem Zweck im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame operative Inspektions- und Überwachungsprogramme erstellen, indem sie gemeinsame Einsatzpläne ausarbeitet. Daher sollten Bestimmungen angenommen werden, in denen die EFCA, wenn sie von der Kommission benannt wurde, als die von der Kommission benannte Stelle aufgeführt wird, die von den Mitgliedstaaten Informationen über Kontrollen und Inspektionen erhält, wie Seeinspektionsberichte und Mitteilungen über die Kontrollbeobachterregelung, und dem IOTC-Sekretariat übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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