Art. 16 – Ausnahmeregelungen

REG_2022_2379 · über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates

(1)Wenn die Anwendung dieser Verordnung oder der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakte wesentliche Anpassungen in einem nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats erfordert, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen den betroffenen Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gewährt werden. In Bezug auf die Übergangsbestimmungen für das in Artikel 14 Absatz 1 genannte Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft wird keine Ausnahmeregelung gewährt. Der jeweilige Mitgliedstaat stellt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts bei der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf eine solche Ausnahmeregelung, in dem er erläutert, welche wesentlichen Anpassungen in seinem nationalen statistischen System erforderlich sind, und einen voraussichtlichen Zeitplan für diese Anpassungen darlegt. Die Auswirkungen der nach diesem Artikel gewährten Ausnahmeregelungen auf die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten oder auf die Berechnung der erforderlichen aktuellen und repräsentativen Aggregate der Union sind so gering wie möglich zu halten. Die Kommission berücksichtigt bei der Gewährung der Ausnahmeregelung den Aufwand der Auskunftspflichtigen und der Mitgliedstaaten.
(2)Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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