Art. 13 – Beitrag der Union

REG_2022_2379 · über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates

(1)Für die Durchführung der vorliegenden Verordnung gewährt die Union im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Finanzhilfen aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) aufgestellten Binnenmarktprogramm für folgende Zwecke: a) zur Deckung der Kosten der Durchführung von Erhebungen von Ad-hoc-Daten; b) zum Aufbau der Kapazitäten für die Nutzung von Verwaltungsquellen zur Zusammenstellung der nach der vorliegenden Verordnung erforderlichen Statistiken; c) zur Durchführung von Stichprobenerhebungen zur Datenerhebung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft für das Bezugsjahr 2026; d) zur Entwicklung von Methoden und innovativen Ansätzen zur Anpassung von Datenerhebungssystemen, einschließlich digitaler Lösungen, an die Anforderungen der vorliegenden Verordnung; e) zur Durchführung der Machbarkeits- und Pilotstudien gemäß Artikel 11; f) zur Deckung der Kosten der Entwicklung und der Umsetzung von Methoden für die Verkürzung der Fristen für die Datenübermittlung.
(2)Die finanzielle Beteiligung der Union gemäß diesem Artikel darf 95 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
(3)Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union gemäß diesem Artikel wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Einklang mit den Vorschriften des Binnenmarktprogramms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die Haushaltsbehörde legt die Höhe der jedes Jahr verfügbaren Mittel fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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