Art. 12 – Verbreitung von Daten

REG_2022_2379 · über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates

(1)Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 verbreitet die Kommission (Eurostat) die ihr gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten online und unentgeltlich.
(2)Die Kommission (Eurostat) verbreitet unter uneingeschränkter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses und der statistischen Geheimhaltung aggregierte, in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Statistiken über Tierarzneimittel, die auf Daten beruhen, die gemäß Artikel 55 Absatz 2 und Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 bereitgestellt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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