Art. 11 – Machbarkeits- und Pilotstudien

REG_2022_2379 · über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates

(1)Wenn neue Anforderungen bezüglich regelmäßig erforderlicher Daten oder der Bedarf an grundlegenden Verbesserungen der bestehenden Anforderungen bezüglich regelmäßig erforderlicher Daten festgestellt werden, kann die Kommission im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung erforderlichenfalls Machbarkeitsstudien initiieren, um Folgendes zu evaluieren: a) die Verfügbarkeit und Qualität geeigneter neuer Datenquellen; b) die Entwicklung und die Anwendung neuer statistischer Techniken; c) die finanziellen Auswirkungen und den Aufwand für die Auskunftspflichtigen.
(2)Im Rahmen jeder Machbarkeitsstudie prüft die Kommission (Eurostat), ob die neuen Statistiken unter Rückgriff auf die in den einschlägigen Verwaltungsdatenquellen auf Unionsebene verfügbaren Informationen erstellt werden können, und verbessert die Nutzung vorhandener Daten im Einklang mit Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
(3)Die Kommission (Eurostat)) kann erforderlichenfalls im Rahmen einer bestimmten Machbarkeitsstudie Pilotstudien initiieren, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind. Ziel dieser Pilotstudien ist es, die Umsetzung der neuen Anforderungen in Mitgliedstaaten mit verschiedenen statistischen Produktionsmethoden zu erproben, indem diese Umsetzung in kleinerem Maßstab erfolgt.
(4)Die Kommission (Eurostat) bewertet gemeinsam mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und den wichtigsten Nutzern der Datensätze die Ergebnisse der Machbarkeitsstudien und der etwaigen Pilotstudien, die — falls angezeigt — mit Vorschlägen zur Einführung neuer Anforderungen bezüglich regelmäßig erforderlicher Daten oder für Verbesserungen gemäß Absatz 1 einhergehen. Im Anschluss an diese Bewertung erstellt die Kommission einen Bericht über die Erkenntnisse aus den Machbarkeits- und Pilotstudien. Diese Berichte werden veröffentlicht.
(5)Die Kommission trägt bei der Ausarbeitung eines in Artikel 5 Absätze 8 oder 9 genannten delegierten Rechtsakts den Ergebnissen der Machbarkeits- und Pilotstudien und insbesondere der Frage, ob die neuen Datenanforderungen in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden können, gebührend Rechnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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