REG_2022_2399 · zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Um das effiziente und wirksame Funktionieren der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, und zwar zur Änderung der Liste der vom EU CSW-CERTEX erfassten Nichtzollformalitäten der Union im Anhang, zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der über das EU CSW-CERTEX auszutauschenden Datenelemente und zur Ergänzung dieser Verordnung durch Ermittlung des gemeinsamen Datensatzes und des Datensatzes der zuständigen Partnerbehörde für jeden einschlägigen Rechtsakt der Union, der für die vom EU CSW-CERTEX erfassten Nichtzollformalitäten der Union gilt. Bei der Änderung der Liste der vom EU CSW-CERTEX erfassten Nichtzollformalitäten der Union sollte die Kommission auch festlegen, wann die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union und die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll spätestens mit dem EU CSW-CERTEX verknüpft werden sollten. Diese Termine sollten unter Berücksichtigung zweier Elemente festgelegt werden: erstens der Termine, bis zu denen bestimmte Verpflichtungen aus dem Unionsrecht erfüllt werden müssen, damit die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zu diesem Zweck genutzt werden kann, und zweitens der für die Einführung von Zollsystemen allgemein üblichen Zeiträume.
Die Mitgliedstaaten könnten bestimmte Nichtzollsysteme der Union und die nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll vor den im Anhang festgelegten Terminen mit dem EU CSW-CERTEX verknüpfen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
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