ErwGr. 1

REG_2022_2400 · zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe

Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (3) werden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“), das mit Beschluss 2006/507/EG des Rates (4) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, sowie aus dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe, das mit Beschluss 2004/259/EG des Rates (5) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, auf Unionsebene umgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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