ErwGr. 3

REG_2022_2400 · zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe

Pentachlorphenol war zuvor im Wege der Verordnung (EU) 2019/636 der Kommission (6) in die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgenommen worden, und zwar mit einem Wert von 100 mg/kg in Anhang IV und einem Wert von 1 000 mg/kg in Anhang V. In der Verordnung (EU) 2019/1021, mit der die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgehoben wurde, wurde Pentachlorphenol aus Versehen nicht aufgeführt. Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 müssen deshalb geändert werden, damit Pentachlorphenol aufgenommen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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