ErwGr. 32

REG_2022_2463 · zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +)

Die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien sollten die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen in Höhe von bis zu 18 000 000 000 EUR decken. Die Mitgliedstaaten müssen mit höchster Priorität ihre nationalen Verfahren für die Bereitstellung der Garantien abschließen. Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollte die für den Abschluss dieser Verfahren benötigte Zeit nicht die Auszahlung der dringend benötigten Finanzhilfe für die Ukraine in Form von Darlehen gemäß dieser Verordnung verzögern. Gleichzeitig sollte die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen schrittweise bereitgestellt werden, wenn die von den Mitgliedstaaten gestellten Garantien in Kraft treten. Im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und das Vorsichtsprinzip sollte die Kommission die Darlehen unter gebührender Berücksichtigung ihrer Bonität zur Verfügung stellen. In voller Höhe von bis zu 18 000 000 000 EUR sollte die Unterstützung jedoch ab dem Geltungsbeginn einer Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 oder ihrer Nachfolgeverordnung, in der eine Garantie für die Darlehen des Instruments im Rahmen des Unionshaushalts über die Obergrenzen des MFR hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgesehen ist, zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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