ErwGr. 35

REG_2022_2463 · zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +)

Bevor die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien abruft, sollte es in ihrem alleinigen Ermessen und in ihrer alleinigen Verantwortung als gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union betrautes Organ der Union liegen, alle im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie gemäß Artikel 220a der Haushaltsordnung verfügbaren Maßnahmen im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Grenzen zu prüfen. Bei einem entsprechenden Abruf von Garantien sollte die Kommission die Mitgliedstaaten gegebenenfalls über die Prüfung unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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