Art. 4 – Anmeldeschwellen

REG_2022_2472 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Diese Verordnung gilt nicht für Einzelbeihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent die folgenden Schwellenwerte überschreitet: a) Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß Artikel 14: 600 000 EUR pro Unternehmen und Investitionsprojekt; b) Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, die zur Modernisierung von Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität führt, gemäß Artikel 16 Absatz 4: 600 000 EUR pro Unternehmen und Investitionsprojekt; c) Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 17: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsprojekt; d) Beihilfen für Tierwohlverpflichtungen gemäß Artikel 31: 500 EUR pro Großvieheinheit und Jahr; e) Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten gemäß Artikel 33: 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr; f) Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gemäß Artikel 34: 600 EUR je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen, 900 EUR je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen und 450 EUR je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung; g) Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau gemäß Artikel 35: 600 EUR je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen, 900 EUR je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen und 450 EUR je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung; h) Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern gemäß Artikel 36: 600 000 EUR pro Unternehmen und Investitionsprojekt; i) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor gemäß Artikel 38: 7,5 Mio. EUR pro Projekt; j) Beihilfen für Kosten, die Unternehmen entstehen, die an Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 39 teilnehmen: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Projekt; k) begrenzte Beihilfebeträge für Unternehmen, die von Projekten operationeller EIP-Gruppen profitieren, gemäß Artikel 40: 500 000 EUR pro Projekt einer operationellen EIP-Gruppe; l) Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern gemäß Artikel 41: 7,5 Mio. EUR pro Anlageprojekt; m) Beihilfen für Agrarforstsysteme gemäß Artikel 42: 7,5 Mio. EUR pro Projekt zur Einrichtung eines Agrarforstsystems; n) Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Waldökosystemen gemäß Artikel 44: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsprojekt; o) Beihilfen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, gemäß Artikel 45: 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr; p) Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung von Wäldern gemäß Artikel 46: 200 EUR je Hektar und Jahr, mit Ausnahme der Beihilfe gemäß Artikel 46 Absatz 8; q) Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor gemäß Artikel 48: 200 000 EUR pro Unternehmen und Jahr; r) Beihilfen für Investitionen in Infrastruktur zur Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor gemäß Artikel 49: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsprojekt; s) Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 50: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsprojekt; t) Beihilfen für Investitionen für Basisdienstleistungen und Infrastruktur in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 55: 10 Mio. EUR pro Investitionsprojekt; u) Beihilfen für Kosten von KMU, die an CLLD-Projekten teilnehmen, die als LEADER-Projekte zur lokalen Entwicklung im Rahmen des ELER ausgewiesen wurden, gemäß Artikel 60: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Projekt; v) begrenzter Beihilfebetrag für KMU, die von der Teilnahme an CLLD-Projekten profitieren, gemäß Artikel 61: 200 000 EUR pro CLLD-Projekt;
(2)Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung der Beihilferegelungen oder -projekte umgangen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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